AGB
Vermietung und Dienstleistung:
allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma K&S audio-video-licht GbR mit Sitz in
Hellenthal
Fassung
vom 2008-07-01
§
1 Geltung der AGB
(1)
Die Leistungen, Lieferungen und Angebote der Firma K&S audio-video-licht
GbR, Hellenthal (nachfolgend K&S genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund
der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Mietsachen bzw.
Teilerbringung einer Leistung gelten diese AGB als angenommen. Gegenbestätigungen
des Kunden / Auftraggebers / Mieters unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen
werden hiermit widersprochen.
(2)
Abweichungen von diesen AGB sind nur rechtswirksam, wenn die K&S sie
schriftlich bestätigt.
§
2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Die Angebote der K&S sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht
anders darauf hingewiesen wurde.
Abgeschlossene Verträge werden
durch die Auftragsbestätigung der K&S für beide Seiten festgelegt und sind
nach beiderseitiger Unterzeichnung – spätestens aber nach 14 Tagen ab Zugang
der Auftragsbestätigung bindend. Abänderungen, Ergänzungen und
Nebenabredungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der K&S. Auf das
Erfordernis der schriftlichen Bestätigung kann in einer mündlichen Absprache
nicht rechtwirksam verzichtet werden. Handschriftliche
Ergänzungen in Auftragsbestätigungen sind nicht gültig und bedürfen
ebenfalls erst der Abklärung und einer neuen Auftragsbestätigung in
schriftlicher Form.
(2)
Mitarbeiter und/oder Beauftragte der Firma K&S können keine den
Leistungsbeschreibungen und Preisen, sowie von den AGB abweichenden
Vereinbarungen treffen. Auch wenn sie für die K&S tätig sind, sind sie
nicht bevollmächtigt. Alle Änderungen, welche den Inhalt der Vertraglichen
Vereinbarung zwischen K&S und dem Kunden / Auftraggeber / Mieter betreffen,
sind der K&S mitzuteilen und bedürfen der Bestätigung in schriftlicher
Form.
§
3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Alle Preise sind, wenn nicht anders angegeben, Nettopreise, zzgl. der zum
Zeitpunkt des Miet- / Dienstleistungsende gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuersatzes.
(2)
Die Rechnungsstellung für Dienstleistungen von K&S erfolgt nach Beendigung
des Auftrages durch K&S und ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig.
K&S ist es auch freigestellt, Abschlagszahlungen oder Vorkasse zu verlangen.
(3)
Mietpreise richten sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. nach der
jeweils gültigen Preisliste der K&S. Die K&S kann bei Abschluss des
Mietvertrages oder spätestens bei Entgegennahme der Mietsachen auf Lieferschein
eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.
Zahlungen an die K&S erfolgen in bar. Andere Zahlungsweisen muss die K&S
nicht akzeptieren.
(4)
Preisangaben in Preislisten stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die
vorher nicht angekündigt werden muss.
(5)
Mietpreisangaben verstehen sich grundsätzlich ab Lager Hellenthal. Auf Wunsch
des Kunden erfolgt die Lieferung der Mietsachen. Kosten für Transport
gehen zu Lasten des Kunden
(6)
Soweit nicht anders angegeben, hält sich die K&S an die in seinen Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
(7)
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der K&S genannten Preise.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die bei Vertragsabschluß noch nicht
einbezogen werden konnten, werden gesondert berechnet und sind vom Kunden /
Auftraggeber ohne Abzug zu zahlen.
(8)
Dienstleistungen und Mietentgelte sind grundsätzlich nicht skontierfähig.
(9)
Rechnungsbegleichungen durch Scheck oder Wechsel bedürfen der Zustimmung der
K&S. Diskont, Wechselspesen und -kosten geht zu Lasten des Kunden.
(10)
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die K&S berechtigt, Verzugszinsen mit 3%
p.A. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn die K&S eine Belastung mit einem höheren
Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
(11)
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug,
Scheck- oder Wechselprotest, ist die K&S berechtigt, weitere Lieferungen nur
gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden,
auch gestundeten Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingekommener
Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(12)
Rechnungen der K&S gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
(13)
Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen
Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung der
Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der K&S anerkannt
und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
(14)
Unter Abbedingungen der § 366, § 367 BGB und trotz anders lautender
Bestimmungen des Kunden legt die K&S fest, welche Forderungen durch die
Zahlungen des Kunden erfüllt sind.
(15)
Bei Rücklastschriften wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 berechnet.
§
4 Miet- und Leistungszeit
(1)
Die Mietzeit wird nach Einsatz- und Rolltagen berechnet, wobei ein Einsatz-/Rolltag erst nach 24 Stunden beendet ist. Angefangene Tage zählen
voll, wenn die Rückgabe der Mietsachen nicht anders vereinbart ist.
(2)
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die der K&S die Erbringung der vertraglich festgelegten Leistungen
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich
eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche
Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der K&S oder deren
Unterlieferanten eintreten - , haben die K&S auch bei Verbindlichkeiten
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die
K&S, die um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3)
Sofern sich die K&S wegen Nichteinhaltung verbindlicher zugesagten Fristen
und Terminen in Verzug befindet, ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden
ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz der K&S, deren gesetzlicher Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen
beruht.
(4)
Die K&S ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§
5 Gefahrenübergang
(1)
Der Gefahrenübergang tritt ab Entgegennahme der Mietsachen durch den Mieter
ein.
§
6 Gewährleistung
(1)
Im Falle eines Mietvertrages überlässt die K&S bei Mietbeginn dem Mieter
nur technisch einwandfreie Mietsachen nebst Zubehör zum Gebrauch. Der Mieter
bestätigt bei Übernahme den ordnungsgemäßen Zustand nach einer
entsprechenden Überprüfung. Damit ist kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
verbunden, sondern es wird lediglich eine Beweislastregelung getroffen, die dem
Mieter den Nachweis eines Mangels offen lässt.
(2)
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Leuchtmittel, Eingriffe an Gegenständen
und Verschleißartikel. Erkennbare Mängel müssen bei Entgegennahme, verborgene
Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Bei
berechtigter fristgerecht angezeigten Mängeln erhält der Kunde nach Wahl der
K&S Nachbesserung, Umtausch oder Warengutschrift. Ein weitergehender
Schadenersatz ist in jedem Fall ausgeschlossen.
§
7 Allgemeine Haftungsbeschränkung
(1)
Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der K&S, eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der K&S.
§
8 sonstige Mietbedingungen
(1)
Vor der Übergabe der Mietsachen an den Mieter, ist vom Mieter ein gültiger
Personalausweis vorzulegen.
(2)
Die K&S ist berechtigt, eine Mietkaution bis zur Höhe von 3 Tagesmieten zu
verlangen. Diese wird bei einwandfreier Rückgabe der Mietsachen zu 100%
erstattet. Die Kaution darf von K&S einbehalten werden um Forderungen beim
Mieter zu verrechnen.
(3)
Bei entstehenden Schäden, Entwendung oder Verlust einer oder mehrerer
Mietsachen während der Mietzeit hat der Mieter in jedem Falle die K&S zu
verständigen. Für Schäden, Entwendung und Verlust der Mietsache/n haftet der
Mieter persönlich. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch natürlichen
Verschleiß hervorgerufen worden sind.
Die
Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten (Sachverständigenkosten,
Wertminderung, Mietausfallkosten).
(4)
Der Mieter ist verpflichtet das allgemein mit der jeweiligen Mietsache
verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss
der Versicherung ist der K&S auf Verlangen nachzuweisen.
(5)
Kann der Mieter die Mietsache/n nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen,
weil sie durch höhere Gewalt oder andere Umstände, die der Vermieter nicht zu
vertreten hat, nicht einsatzfähig ist/sind, so übernimmt die K&S keine
Haftung.
(6)
Verzichtet der Mieter bei Rückgabe auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme
der Mietsachen, so erkennt er die von der K&S erstellte Bestandsaufnahme an.
(7)
Mit der Rücknahme der Mietsachen bestätigt die K&S nicht, das diese mängelfrei
übergeben worden sind. Die K&S behält sich eine eingehende Prüfung
innerhalb von 3 Werktagen vor.
(8)
Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe der Mietsache/n
nicht nach, so hat er den aus dem Mietvertrag bekannten Mietpreis pro
angefangene 24h, die über die vereinbarte Mietzeit hinausgehen, zu zahlen. Kann
der Nachmieter aufgrund der verspäteten Rückgabe die Mietsache/n nicht wie
vereinbart übernehmen, trägt der Mieter den durch ihn verschuldeten Schaden.
§
9 Rücktritt / Kündigung
(1)
Der Kunde / Auftraggeber / Mieter hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden
Regelungen einen Auftrag schriftlich zu kündigen. Die Kündigung / Stornierung
bedarf der Schriftform.
(2)
Es wird im Falle der Stornierung ein Schadenersatz in Höhe der gesamten Vergütung
vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung betragen die
Schadenersatzforderungen wie folgt:
bis 30 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn
30% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn
40% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor
Miet-/Dienstleistungsbeginn
50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor
Miet-/Dienstleistungsbeginn
80% der Gesamtvergütung
(3)
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei
der K&S maßgeblich. Die Kündigung / Rücktritt vom Vertrag bedarf der
Schriftform.
(4)
Der Vertrag kann von der K&S ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden / Auftraggebers /
Mieters wesentlich verschlechtert
haben, wenn ein Mieter die Mietsachen vertragswidrig gebraucht, wenn ein Kunde /
Auftraggeber / Mieter mit Zahlungen in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt
eintritt, die die Leistungserbringung durch die K&S unmöglich macht.
§
10 Einstellung einer Leistung
(1)
Die K&S ist berechtigt, eine Leistung einzustellen, wenn Personen oder
Material gefährdet sind. Hierzu zählt
z.B. eine nicht der Versammlungsstättenverordnung entsprechende Raumsituation
oder Bühne, ein unzureichender Witterungsschutz bei Open-Air-Veranstaltungen
oder eine Schädigung von Personen oder Beschädigung von Material durch Gäste
oder sonstige Personen des Kunden / Auftraggebers. Weiterhin sind Schäden die
durch Gäste des Kunden entstehen, von diesem zu tragen.
(2)
Ein Nichteinhalten der Vertraglichen Abmachungen seitens des Kunden /
Auftraggebers berechtigt die K&S ebenso zur Einstellung einer laufenden
Dienstleistung.
(3)
Im Falle einer Leistungseinstellung bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung
bestehen.
§
11 Mitwirkungspflichten und Verantwortlichkeit
(1)
Der Kunde / Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Materialien über
Art und Umfang des Auftrages, welche relevant für dessen Ausführung und die
Erbringung der vertraglichen Leistungen sind, der K&S kostenfrei und
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Vorschriften,
Grundrisse, Medien, Information über Art von Medien, Vorhandensein von
Bauhilfsmitteln und Stromanschlüssen, Be-/und Entlademöglichkeiten, Art / Ort
/ Größe / Zeitrahmen / Programm der Veranstaltung und evtl. Budgetvorgaben.
(2)
Der Kunde / Auftraggeber hat für
eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweilige
Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden
Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn
sie unverlangt von der K&S ausgelegt werden, trägt der Kunde /
Auftraggeber.
(3)
Bei Dienstleistungsverträgen ist die Verpflegung des K&S-Personals durch
den Kunden / Auftraggeber sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine
Verpflegungspauschale von EUR 25,00 pro Person/Tag dem Kunden / Auftraggeber in
Rechnung gestellt.
(4)
Wird für das K&S-Personal ein pauschaler Tagessatz vertraglich festgesetzt,
versteht sich dieser für einen Zeitraum von max. 10 Stunden. Fallen darüber
hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit dem Stundensatz zzgl. eines Überstundenzuschlages
von 20% veranschlagt und dem Kunden / Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(5)
Der Kunde / Auftraggeber hat während des gesamten Zeitraumes des Auf-/Abbaus
und des Produktionszeitraumes die Überwachung und Sicherung des Materials und
Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für nutzungsfreie Zeiten –
insbesondere nachts. Das K&S-Personal übernimmt diese Überwachung ausdrücklich
nicht.
(6)
Der Kunde / Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung über die der
K&S zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen,
auch wenn diese dem Kunden / Auftraggeber durch Dritte zugewiesen wurden. Für
evtl. Schäden durch unzureichender Belastbarkeit haftet der Kunde /
Auftraggeber.
(7)
Der Kunde / Auftraggeber stellt einen kompetenten, weisungsbefugten
Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
(8)
Erfolgen Dienstleistungen mit Personalbedarf außerhalb eines Umkreises von
100km von 53940 Hellenthal, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten /
Einzelzimmer für jede Person zu stellen. Kosten hierfür trägt der Kunde /
Auftraggeber.
(9)
Kommt der Kunde / Auftraggeber in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, ist die K&S berechtigt, den der K&S hierdurch
entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden /
Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in
verlangter Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden
ist.
(10)
Die Erkenntnisse, die der Kunde / Auftraggeber durch Angebote oder Verträge der
K&S über Partner und Partnerfirmen erlangt, dürfen nicht dazu genutzt
werden, Direktverträge abzuschließen. In diesen Fällen ist die K&S als
Vermittler zu betrachten und eine Vermittlungsprovision in Höhe von 15% des
netto- Auftragsvolumens ist fällig.
(11)
Erstellte Konzepte und Pläne von Veranstaltungen sowie Technikkonfigurationen
welche für Kunden / Auftraggeber durch die K&S erstellt werden, unterliegen
dem Urheberrecht. Deren Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen
Genehmigung.
§
12 Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen
(1)
Die Einholung der notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen,
Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc., sowie die Übernahme deren
Kosten liegen nicht im Verantwortungsbereich der K&S, sondern obliegen dem
Kunden / Auftraggeber.
(2)
Der Kunde / Auftraggeber sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen
Vorschriften. Die K&S weist darauf hin, das der Betreiber einer
Versammlungsstätte gemäß der Versammlungsstättenverordnung einen
entsprechend qualifizierten Verantwortlichen zu beauftragen hat. Dieser wird
nicht automatisch durch die K&S gestellt, auch nicht, wenn die K&S
Servicepersonal einsetzt.
§
13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1)
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der
K&S und des Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Soweit gesetzlich zulässig ist Schleiden ausschließlicher Gerichtsstand für
alle, sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen
Streitigkeiten.
(3)
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.